Vertretung

§ 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sieht vor,dass für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine  andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen ist.

Diese Verpflichtung richtet sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Verpflichtung  ist also nicht den Kindertagespflegepersonen zu übertragen.

Die Finanzierung für die Vertretung obliegt dem Jugendamt. Zu beachten ist, dass der Ver-tretungsperson die Eignung-für die Tätigkeit vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) bestätigt wurde.

 

Vertretungsperson die Eignung-für die Tätigkeit vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) bestätigt wurde.

Diese erfolgt durch eine Pflegeerlaubnis, Ver-tretungspersonen müssen immer vom Jugendamt zugelassen sein.