Eignung und Anspruch der Erlaubsniserteilung
und räumliche Voraussetzungen

Eignung Erlaubniserteilung

Um eine Eignung als Kindertagespflegeperson zu erhalten, bedarf es der Erfüllung persönlicher, gesund-heitlicher und fachlicher Voraussetzungen. Zur Erteilung einer Erlaubnis sind zu dem kindgerechte Räumlich-keiten vorzuweisen.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis.

Die Pflegeerlaubnis gilt nur für, durch das Jugendamt abgenommenen Räume. Zieht z.B. eine Kindertage-pflegperson mit ihrer Kindertagespflegestelle um – erlischt die Pflegerlaubnis und ist erneut zu beantragen.

Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorge-berechtigten statt, ist keine Pflegeerlaubnis erforderlich. Die Feststellung der Eignung obliegt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe/Jugendamt.

Räumliche Voraussetzungen

Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen entsprechend § 3 TagpflegEV gewährleisten, dass die Betreuung in Kindertagespflege gemäß § 3 des KitaG erfüllt wird und die Sicherheit der Kinder gewährleistet ist. Die Räumlichkeiten und die Ausstattung sollen kindgemäß sein.

Anspruch auf Erlaubniserteilung

Wenn die Voraussetzungen des §43 Abs.2 SGB VIII, persönliche Eignung, Qualifizierung und kindgerechte Räumlichkeiten, vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Pflegeerlaubnis. Diese liegt nicht im Er-messen des örtlichen Jugendhilfeträgers.

Einer schriftlich erteilten  oder bestätigten Pflege-erlaubnis ist eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.