Diese Verpflichtung richtet sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Verpflichtung ist also nicht den Kindertagespflegepersonen zu übertragen.
Die Finanzierung für die Vertretung obliegt dem Jugendamt. Zu beachten ist, dass der Ver-tretungsperson die Eignung-für die Tätigkeit vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) bestätigt wurde.