Finanzierung

Die Kindertagespflegeperson hat  Anspruch auf
eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII .
Die laufende Geldleistung setzt sich aus:

Beitrag für Sachaufwand

Anerkennungsbeitrag zur Förderleistung

Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung

hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung

hälftige Erstattung angemessener Beiträge zur Alterssicherung

Elternbeiträge
Gemäß § 17 KitaG Brandenburg werden die Elternbeiträge und das Essengeld vom
Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben.