Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII .
Die laufende Geldleistung setzt sich aus:
Beitrag für Sachaufwand
Anerkennungsbeitrag zur Förderleistung
Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung
hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung
hälftige Erstattung angemessener Beiträge zur Alterssicherung
Elternbeiträge
Gemäß § 17 KitaG Brandenburg werden die Elternbeiträge und das Essengeld vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben.
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